AGB

CAPE CROSS STUDIO- UND FILMLICHTGESELLSCHAFT MBH
SCHANZENSTRASSE 1 | 51063 KÖLN

§ 1 Allgemeines

1. Für alle Geschäftsvorgänge, Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich diese Geschäfts- und Vermietungsbedingungen der Firma Cape Cross Studio & Filmlichtgesellschaft mbH, im folgenden Vermieterin. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Abweichende Bedingungen der Mieter haben keine Gültigkeit und diesen wird hiermit widersprochen.

2. Nebenabsprachen sind nicht getroffen. Sofern Nebenabsprachen getroffen werden, bedürfen diese der Schriftform und ergänzen unsere AGB.

3. Vertragsgrundlage ist die jeweils gültige Preisliste, sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind. Bei jeder neu erscheinenden Preisliste verlieren alle Vorhergehenden ihre Gültigkeit. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Preise verstehen sich als Nettopreise, d.h. zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 2 Mietdauer, Auftragsstornierung

1. Die Mietzeit beginnt mit der Auslieferung bzw. Bereitstellung am Firmensitz der Vermieterin in Köln zum vereinbarten Liefer- bzw. Abholtermin und endet mit der Rückgabe am Firmensitz der Vermieterin, jedoch nicht vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer. Die Mietdauer bemisst sich stets nach vollen Tagen. Die Rückgabe der gemieteten Gegenstände hat am vereinbarten Rückgabetag bis um 17.00 Uhr am Firmensitz der Vermieterin zu erfolgen.

2. Wird die vereinbarte Mietzeit ohne Einverständnis überschritten, so berechnen wir für jeden weiteren Tag den vollen Tagesmietzins als Nutzungsentschädigung. Als verspätetete Rückgabe gilt auch die Rückgabe nach 17.00 Uhr. Sofern uns durch die verspätete Rückgabe über die fällige Nutzungsentschädigung hinaus ein Schaden entsteht, ist der Mieter zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet.

3. Wird ein schriftlicher Auftrag weniger als 2 Wochen vor Mietbeginn vom Mieter storniert, kann die Vermieterin eine Stornierungsgebühr von 15 % des Auftragswertes, bei Stornierung weniger als 1 Woche vor Mietbeginn eine Stornierungsgebühr von 50 % des Auftragswertes und bei Stornierung weniger als 1 Tag vor Mietbeginn eine Stornierungsgebühr von 90 % des Auftragswertes verlangen. Dem Mieter bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

4. Die vereinbarte Miete wird auch dann fällig, wenn das/die Gerät/e nicht im Einsatz und/oder nur in Bereitschaft war.

§ 3 Pflichten des Mieters

1. Der Mieter verpflichtet sich, die gemieteten Geräte ordnungsgemäß zu behandeln und nur von entsprechend fachlich eingewiesenem Personal transportieren, aufbauen und bedienen zu lassen. Unsere Anweisungen bezüglich der Mietgeräte sind zu befolgen. Der Transport erfolgt auf Gefahr des Mieters, es sei denn, dass wir die Lieferung mit eigenen Transportmitteln selbst vornehmen.

2. Der Mieter verpflichtet sich, über den beabsichtigten Verwendungszweck wahrheitsgemäß Auskunft zu geben.

3. Bei Freiluftveranstaltungen müssen die Mietgeräte geeignet vor Witterungseinflüssen geschützt werden.

4. Eine Weitervermietung unserer Mietgeräte ist nur mit unserer ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung gestattet.

5. Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung unserer Mietgeräte ist untersagt, uns gegenüber unwirksam und wird strafrechtlich verfolgt. Sollten Pfändungen an unserem Eigentum erfolgen, sind wir unverzüglich zu benachrichtigen.

6. Verstößt der Mieter gegen die Absätze 1 bis 5, sind wir zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigt, ohne die Mietzahlungsansprüche für die vereinbarte Vertragsdauer zu verlieren.

7. Verschmutzt zurückgebrachte Mietgeräte werden auf Kosten des Mieters gereinigt.

8. Mit der Rücknahme der Geräte bestätigt der Vermieter nicht, dass diese einwandfrei übernommen wurden. Der Vermieter behält sich ausdrücklich vor, die Geräte eingehend zu überprüfen und Schäden innerhalb von 5 Werktagen anzuzeigen.

§ 4 Versicherung

1. Für alle Schäden an unseren Mietgeräten und Personen, die durch unsachgemäße oder grob fahrlässige Behandlung während der Mietdauer verursacht werden, haftet der Mieter bzw. seine Sachversicherung in voller Höhe. Dazu zählen auch Schäden durch Blitzschlag, Überspannung oder Schäden, die z. B. durch Dritte, insbesondere freie Mitarbeiter oder Gäste verursacht werden.

2. Der Mieter hat bei Vertragsabschluss bzw. spätestens bei Abholung der Mietgegenstände eine ausreichende obligatorische Sachversicherung nachzuweisen. Führt er diesen Nachweis nicht, wird ein Versicherungsaufschlag in Höhe von 5 % des Auftragswertes erhoben. Bei einer von uns bestellter Sachversicherung besteht eine Mindestselbstbeteiligung von EUR 1.000,00. Im Falle einer Inanspruchnahme unserer Versicherung ist die Selbstbeteiligung durch den Mieter zu tragen.

3. Bei Ausfall eines oder mehrerer Mietgeräte hat der Mieter der Vermieterin dies unverzüglich anzuzeigen. Leistungsort für Abhilfehandlungen ist unser Firmensitz in Köln. Die Vermieterin ist berechtigt, aber nicht verpflichtet nach Kenntnisnahme eines Mangels, das oder die betreffenden Geräte instand zu setzen oder entsprechend auszutauschen. Reparatureingriffe und -versuche durch den Mieter an unseren Geräten sind untersagt. Bei Zuwiderhandlung trägt der Mieter die Reparaturkosten in voller Höhe. Bei Schadensanzeigen nach der Veranstaltung kann der Mieter keine Mietminderungsansprüche mehr stellen. Mietminderungsansprüche sind ebenfalls ausgeschlossen, wenn uns der Mieter angemessene Zeit und Gelegenheit verweigert, den oder die Mängel zu beseitigen oder wenn sich herausstellt, daß der Ausfall unserer Mietgeräte auf unsachgemäße Eingriffe durch den Mieter oder durch Dritten zurückzuführen ist.

4. Fordert der Mieter ein Ersatzgerät an, ohne dass von der Vermieterin zu vertretende Gründe vorliegen, nach denen wir Abhilfe schulden, so handelt es sich um eine gesonderte Anmietung, deren gesamte Kosten der Mieter zusätzlich zu tragen hat.

§ 5 Haftung

1. Für Schäden haftet die Vermieterin, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.

2. Die Vermieterin haftet darüber hinaus bei nur leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten („Kardinalpflichten“) begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.

3. Im übrigen haftet die Vermieterin nur im Falle der Verletzung des Körpers, der Gesundheit und im Falle zwingender gesetzlicher Regelungen, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz.

4. Im übrigen sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

5. Etwaige Schadensersatzansprüche gegen uns sind bei Personen und Sachschäden auf drei Millionen Euro und bei Vermögensschäden auf 500.000,- EUR beschränkt, dieses gilt nicht, wenn die Vermieterin der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit, des Vorsatzes, grober fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten trifft.

6. Diese Ziff.5. gilt auch für Erfüllungsgehilfen, Organe und Arbeitnehmer der Vermieterin.

§ 6 Zahlungsbedingungen und Kündigungsgründe

1. Erteilte Rechnungen sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Wir sind berechtigt, die Übergabe von Mietgegenständen von einer vollständigen Vorauszahlung abhängig zu machen; dies gilt insbesondere für Erstaufträge.

2. Die Vermieterin ist berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen, wenn der Mieter mit seinen Zahlungen in Rückstand gerät, sich seine Vermögensverhältnisse erheblich verschlechtern oder andere wichtige Gründe eintreten, insbesondere: nicht eingelöste Bankeinzüge bzw. Schecks oder gegen den Mieter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen.

§ 7 Erweiterte Mietbedingungen bei Bereitstellung von Transportmitteln

Wünscht der Mieter die Bereitstellung von Transportmitteln, so gelten zusätzlich zu diesen Geschäftsbedingungen die Geschäftsbedingungen der Sixt GmbH & Co. Autovermietung KG, Zugspitzstraße 1, 82049 Pullach, auf die wir ausdrücklich Bezug nehmen. Nach den Allgemeinen Vermietbedingungen der Sixt AG ist für das Führen eines Fahrzeuges der Sixt AG ein Mindestalter von 21 Jahren sowie ein Führerscheinbesitz von mindestens zwei Jahren erforderlich. Die Fahrzeuge sind vollkaskoversichert. Die Selbstbeteiligung im Schadensfall beträgt EUR 1.000,00 und ist vom Kunden zu tragen. Die vollständigen Vertragsbedingungen der Firma Sixt GmbH & Co. Autovermietung KG werden Ihnen bei Bedarf in Kopie gerne ausgehändigt bzw. können hier eingesehen werden.

§ 8 Gerichtsstand, Erfüllungsort

1. Sofern nicht anders vereinbart, ist Erfüllungsort Köln.

2. Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Köln Gerichtsstand.

3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 9 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen rechtlich unwirksam sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen wirksam; an Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine dem Sinn der Bestimmung am nächsten liegende gültige.